Werkvertrag mit Honorarvereinbarung
(gültig ab 01.03.2025)

Der umseitige Kunde/Geschädigte (künftig Auftraggeber genannt) vereinbart mit dem Sachverständigen ExpertCheck (künftig Auftragnehmer genannt) folgendes:

Zur Ermittlung der Schadenhöhe und zur Beweissicherung an dem vorstehend bezeichneten Kfz und als Grundlage für die anstehenden Regulierungsentscheidungen beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens, welches auch zur Regulierung der Ansprüche gegenüber dem Schädiger und dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer dienen soll. Inhalt des Gutachtens ist die Feststellung der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug, die Kalkulation der voraussichtlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeuges, die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes eines dem verunfallten Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeuges, Ermittlung einer Wertminderung sowie die Restwertermittlung.

Es erfolgt eine Vergütung, die sich in Grundhonorar und Nebenkosten bemisst. Grundlage hierfür ist die BGH Entscheidung VI ZR 50/15 vom 26.04.2016.

In Abhängigkeit zur Schadenhöhe wird das Grundhonorar (Reparaturkosten exklusive MwSt. zzgl. Wertminderung, wenn Reparaturaufwand < 130 % des Wiederbeschaffungswertes; oder Wiederbeschaffungswert inkl. MwSt. zzgl. Umbaukosten bei Reparaturkosten > 130% des Wiederbeschaffungswertes) unter Berücksichtigung einer innerbetrieblichen Mischkalkulation ermittelt und berechnet sich auf der Grundlage der nachfolgenden Honorarliste:

1. Bei Schadengutachten richtet sich das Honorar nach der Schadenhöhe. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten exkl. MwSt. zuzüglich ggf. einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden (wirtschaftlich oder technisch) ist der Wiederbeschaffungswert einschl. MwSt. (vor dem Schaden) die Berechnungsgrundlage. Grundlage der Berechnungen ist der Honorarbereich III ermittelte Wert der aktuellen BVSK e.V. Honorarbefragung. Die Honorarliste liegt zur Mitnahme bei Auftragserteilung anbei oder kann jederzeit im Internet auf der Webseite des BVSK e.V. unter http://www.bvsk.de/ abgerufen werden. Bei Spezialgutachten (wie bei LKW, NFZ, jegl. manuelle Kalk. oder ähnlichen) oder Exoten (-Fahrzeugen) wie auch Supersportwagen, kann die Bedingungen aus 2. gelten, diese werden ausschließlich nach Zeitaufwand abgerechnet (auch bei Schadengutachten).

2. Bei Beratungen, Stellungnahmen, Verbringungen, weiteren zusätzlichen Prüfungen oder Gutachten nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von derzeit € 180 zzgl. MwSt. berechnet und im Falle von Spezialgutachten (LKW, NFZ, Spezialaufbauten, Motorräder, Oldtimer, etc.) oder Exoten (oder Supersportwagen) ein Stundensatz von derzeit € 188,00 zzgl. MwSt.

3. Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25 % des sich aus der Honorartabelle ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten zzgl. MwSt. abgerechnet.

Nebenkosten (ohne MwSt.):

Fremdleistungen für Datenbankabrufe/EDV-Abruf (15,00 €) – Marktwertanalyse (9,50 €) – Restwertermittlung (19,50 €) Fehlerspeicherauslese (69,00 €) – Achsvermessung (139€) – Karosserievermessung (265€) – Arbeitsplatz/Hebebühnenbenutzung (80€) – Nachtragsgutachten (35€) Fahrtkosten werden 0,70 € pro gefahrenen km in Rechnung gestellt. Jedem Gutachten wird ein Lichtbildersatz beigefügt, der mit 2,00 €/Bild im Originalgutachten und im Duplikat mit 0,70 €/Bild berechnet wird. Die Anzahl der Lichtbilder liegt im Ermessen des Auftragnehmers. Schreibarbeiten werden mit 1,80 €/Seite im Originalgutachten und 0,50 €/Seite im Duplikat berechnet. Für die Gutachtenübermittlung im PDF-Format gelten die gleichen Kosten wie im Printfomat. Bei geplanter Reparaturdurchführung ist an die Reparaturwerkstatt ein Vorabbericht per E-Mail zu übermitteln. Telekommunikationskosten (Telefon, Datenleitung, Internet) und Porto werden pauschal mit 15,00 € berechnet.

Der Auftragnehmer soll – soweit nicht anders vereinbart – ein Gutachtenexemplar an den Schädiger bzw. dessen Versicherung, oder zwei Gutachtenexemplare an einen eventuellen Verfahrensbevollmächtigten des Auftraggebers und ein Gutachtenexemplar an den Auftraggeber versenden. Gegebenenfalls ist ein weiteres Exemplar z.B. bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen an den Eigentümer des Fahrzeuges, an die Verkehrspolizei oder an eine benannte 3. Person zu erstellen und zu versenden. Weiter vereinbaren die Parteien, dass jegliche Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag an die gegnerische Haftpflichtversicherung der Zustimmung des Sachverständigenbüro ExpertCheck bedarf.

Honorartabelle-BVSK
Honorartabelle-BVSK